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Gesundheitsprüfung

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Pflicht, alle vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu Gesundheit und Risiko vor Vertragsabschluss vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Bevor ein Versicherer einen Antrag annimmt, will er wissen, welches Risiko er übernimmt. Da er die gesundheitliche Vorgeschichte des Antragstellers nicht kennt, ist er auf dessen Angaben angewiesen. § 19 Absatz 1 VVG regelt diesen Informationsfluss: Anzuzeigen sind die dem Antragsteller bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Der Zuschnitt der Pflicht

Drei Merkmale begrenzen die Pflicht. Erstens besteht sie nur für Umstände, nach denen tatsächlich gefragt wurde - eine allgemeine Offenbarungspflicht für alles, was medizinisch relevant sein könnte, gibt es nicht. Zweitens muss die Frage in Textform gestellt sein; mündliche Nachfragen eines Vermittlers ohne Niederschlag im Antrag lösen die Rechtsfolgen des § 19 VVG nicht in gleicher Weise aus. Drittens erstreckt sie sich auf bekannte Umstände. Wer von einer Erkrankung nichts weiß, kann sie nicht verschweigen.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Die Fragen sind exakt so zu lesen, wie sie formuliert sind. Fragt ein Antrag nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre, sind Behandlungen aus dem sechsten Jahr nicht anzugeben. Fragt er nach Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen, genügt es nicht, nur die diagnostizierten Erkrankungen zu nennen - auch ein Arztbesuch ohne Befund fällt darunter. Eine Interpretation nach eigenem Ermessen, was schon wichtig genug ist, ist gerade nicht vorgesehen.

Unterschiedliche Abfragezeiträume

Versicherer staffeln ihre Fragen nach Schwere und Art der Erkrankung. Typisch ist ein kürzerer Zeitraum für ambulante Behandlungen, ein längerer für stationäre Aufenthalte und Operationen, und ein nochmals längerer oder sogar unbegrenzter Zeitraum für schwerwiegende Erkrankungen sowie für psychotherapeutische Behandlungen. Übliche Spannen liegen bei rund fünf Jahren für ambulante und etwa zehn Jahren für stationäre Behandlungen, die konkreten Angaben stehen aber im jeweiligen Antragsformular und weichen zwischen den Anbietern erheblich ab.

Hinzu kommen Fragen, die keinen Zeitbezug haben: bestehende Beschwerden, geplante Behandlungen, laufende Medikamenteneinnahme, Grad der Behinderung, Suchtmittelkonsum, gefährliche Hobbys, Auslandsaufenthalte. Auch diese gehören zur Anzeigepflicht.

Vorbereitung der Angaben

Die eigene Erinnerung ist keine verlässliche Quelle. Behandlungen, die vor Jahren stattfanden, verschwinden aus dem Gedächtnis, stehen aber in den Unterlagen der Krankenkasse und in den Karteien der behandelnden Ärzte. Gebräuchlich ist deshalb, vor dem Ausfüllen des Antrags eine Aufstellung der Leistungsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse anzufordern und bei Privatversicherten die Abrechnungen durchzusehen. Praxen führen Patientenakten, aus denen sich Diagnosen und Behandlungsdaten ergeben.

Bei Unklarheiten - etwa wenn eine Diagnose nur als Verdacht dokumentiert wurde oder unklar ist, ob ein Gespräch als Behandlung zählt - ist die vollständige Angabe der sichere Weg. Ein Risikozuschlag oder eine Ausschlussklausel ist deutlich besser als ein Vertrag, der im Leistungsfall wegen einer Anzeigepflichtverletzung wieder zur Disposition steht.

Belehrung, Vermittler und Nachfrageobliegenheit

Damit sich der Versicherer später auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung berufen kann, muss er den Antragsteller vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben (§ 19 Absatz 5 VVG). Fehlt diese Belehrung oder genügt sie den formalen Anforderungen nicht, verliert er die darauf gestützten Rechte.

Werden die Angaben gegenüber einem Vermittler gemacht, gilt dessen Kenntnis unter bestimmten Voraussetzungen als Kenntnis des Versicherers. Bekannt geworden ist diese Konstellation als Fall des Vermittlers, der Angaben des Antragstellers nicht oder verkürzt in das Formular überträgt. Weil sich das im Streitfall schwer nachweisen lässt, ist es üblich, den ausgefüllten Antrag vor der Unterschrift vollständig durchzulesen und eine Kopie aufzubewahren.

Wenn nachträglich etwas auffällt

Fällt nach Antragstellung, aber vor Annahme durch den Versicherer eine nicht angegebene Behandlung auf, lässt sich die Angabe nachreichen. Auch nach Vertragsschluss ist eine Korrektur möglich und in aller Regel der bessere Weg, als abzuwarten. Der Versicherer prüft die nachgemeldeten Umstände und entscheidet über Zuschlag, Ausschluss oder - bei schwerwiegenden Angaben - über die Rechtsfolgen des § 19 Absatz 2 bis 4 VVG.

Häufige Fragen

Muss ich Erkrankungen angeben, nach denen nicht gefragt wird?

Nach § 19 Absatz 1 VVG bezieht sich die Anzeigepflicht auf Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Eine allgemeine Offenbarungspflicht für alles medizinisch Relevante besteht nicht. Die Fragen sind allerdings genau zu lesen, weil sie oft weiter gefasst sind als vermutet.

Wie weit reichen die Abfragezeiträume zurück?

Das hängt vom Antragsformular und von der Art der Erkrankung ab. Üblich sind kürzere Zeiträume für ambulante Behandlungen und längere für stationäre Aufenthalte, Operationen und psychotherapeutische Behandlungen. Einzelne schwerwiegende Erkrankungen werden zeitlich unbegrenzt abgefragt.

Was passiert, wenn ich mich an eine Behandlung nicht erinnere?

Die Anzeigepflicht betrifft bekannte Umstände. Wer sich trotz sorgfältiger Prüfung nicht erinnert, verletzt sie nicht zwangsläufig. Weil der Nachweis im Streitfall schwierig ist, ist es gebräuchlich, vor dem Ausfüllen die Leistungsdaten der Krankenkasse und die Patientenakten der behandelnden Praxen einzusehen.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.