Gesundheitsprüfung
Schweigepflichtentbindung
Erklärung, mit der Ärzte und andere Schweigepflichtige berechtigt werden, dem Versicherer medizinische Informationen mitzuteilen.
Ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht kommt kein Versicherer an medizinische Informationen. Die Erklärung ist damit der Schlüssel sowohl für die Risikoprüfung bei Vertragsschluss als auch für die spätere Leistungsprüfung. Zugleich ist sie der Punkt, an dem Betroffene am unmittelbarsten über die Preisgabe sensibler Daten entscheiden.
Wer entbunden wird
Die Schweigepflicht trifft nicht nur Ärzte. Erfasst sind regelmäßig auch Zahnärzte, Psychotherapeuten, Angehörige von Heilberufen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Je nach Formulierung können zudem Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Behörden und andere Versicherer benannt sein. Wer eine Erklärung unterschreibt, sollte die Aufzählung deshalb lesen; sie ist häufig weiter gefasst, als der Begriff Schweigepflichtentbindung vermuten lässt.
Umfang begrenzen
Eine Entbindung muss nicht pauschal sein. Sinnvoll ist eine Begrenzung in drei Dimensionen.
Zeitlich lässt sich festlegen, für welchen Zeitraum Auskünfte erteilt werden dürfen, etwa bezogen auf die letzten Jahre oder auf die Zeit seit dem Auftreten der Beschwerden. Sachlich lässt sich die Erklärung auf bestimmte Krankheitsbilder oder Behandlungsanlässe beschränken. Personell lässt sie sich auf einzelne benannte Behandler begrenzen.
Die datensparsamste Form ist die Einzelfallermächtigung: Der Versicherer nennt vorab, bei wem er welche Auskunft einholen will, und erhält erst dann die Erklärung. Das entspricht dem Erforderlichkeitsgedanken der DSGVO und verschafft Betroffenen Überblick. Der Preis ist ein längeres Verfahren, weil jede Anfrage abgestimmt werden muss.
Widerruf
Eine einmal erteilte Entbindung ist nicht unwiderruflich. Sie kann für die Zukunft widerrufen werden, was allerdings Folgen hat. Kann der Versicherer den Sachverhalt ohne die Auskünfte nicht aufklären, lässt sich die Leistungsprüfung nicht abschließen. Praktisch bedeutet ein vollständiger Widerruf während eines laufenden Verfahrens deshalb häufig, dass keine Leistung gezahlt wird.
Unproblematischer ist ein teilweiser Widerruf, etwa bezogen auf Behandler, die für den Sachverhalt ersichtlich keine Rolle spielen. Auch hier ist eine sachliche Begründung hilfreich, damit der Versicherer die Eingrenzung nachvollziehen kann.
Zusammenhang mit der Mitwirkungsobliegenheit
Im Leistungsfall besteht eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Dazu zählt, die zur Prüfung notwendigen Erklärungen abzugeben. Daraus folgt aber keine Pflicht, jede beliebige Generalvollmacht zu unterschreiben. Die Grenze verläuft bei dem, was für die Prüfung des konkreten Anspruchs erforderlich ist.
Wer eine vorgelegte Erklärung für zu weitgehend hält, kann dies gegenüber dem Versicherer begründen und eine eingegrenzte Fassung anbieten. In der Praxis ist es üblich, dass sich beide Seiten auf einen Umfang verständigen. Konflikte entstehen meist dann, wenn Erklärungen ohne jede Begrenzung verlangt oder ohne Prüfung verweigert werden.
Beim Antrag auf den Vertrag
Schon vor Vertragsschluss wird eine Erklärung eingeholt, damit Angaben zur Gesundheit überprüft werden können. Manche Antragsteller wählen stattdessen den Weg, ihre Behandlungsunterlagen vorab selbst zu beschaffen und die Gesundheitsfragen auf dieser Grundlage zu beantworten. Das verringert das Risiko unvollständiger Angaben, weil Erinnerung und Aktenlage abgeglichen werden, und macht die Erklärung inhaltlich weniger brisant.
Es empfiehlt sich, eine Kopie jeder abgegebenen Erklärung zu behalten und festzuhalten, wann sie erteilt wurde und welchen Umfang sie hatte. Im späteren Verlauf lässt sich damit nachvollziehen, welche Daten der Versicherer erheben durfte. Ergänzend besteht nach den Datenschutzregeln ein Auskunftsanspruch über die verarbeiteten Daten, der genutzt werden kann, wenn Unklarheit über den Umfang der Erhebung entsteht. Gerade in längeren Verfahren, in denen mehrere Erklärungen nacheinander angefordert werden, geht sonst leicht der Überblick verloren, welcher Behandler wann und wozu Auskunft geben durfte.
Häufige Fragen
Muss eine pauschale Schweigepflichtentbindung unterschrieben werden?
Erforderlich ist, was der Versicherer zur Prüfung des konkreten Anspruchs benötigt. Eine unbegrenzte Generalvollmacht gehört nicht zwingend dazu. Eine nach Zeitraum, Behandlern und Krankheitsbildern eingegrenzte Erklärung oder eine Einzelfallermächtigung ist eine gängige Alternative.
Kann die Erklärung widerrufen werden?
Ja, für die Zukunft ist ein Widerruf möglich. Wird dadurch die Prüfung unmöglich, kann der Versicherer allerdings keine Entscheidung treffen, sodass die Leistung ausbleibt. Ein auf einzelne Behandler beschränkter Widerruf ist in der Regel unproblematischer als ein vollständiger.
Welche Stellen werden von der Erklärung erfasst?
Neben Ärzten häufig auch Zahnärzte, Psychotherapeuten, Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Je nach Formulierung können zusätzlich Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Behörden und andere Versicherer genannt sein. Die Aufzählung im Formular zeigt den tatsächlichen Umfang.
Diese Begriffe hängen damit zusammen
- ArztanfrageSchriftliche Nachfrage des Versicherers bei behandelnden Ärzten, mit der medizinische Auskünfte für die Risiko- oder Leistungsprüfung eingeholt werden.
- Vorvertragliche AnzeigepflichtPflicht, alle vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu Gesundheit und Risiko vor Vertragsabschluss vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
- Vorvertragliche AnzeigepflichtverletzungUnvollständige oder falsche Antwort auf Gesundheitsfragen im Antrag, mit Rechtsfolgen, die sich nach dem Grad des Verschuldens richten.
- LeistungsantragMit dem Leistungsantrag meldet man dem BU-Versicherer den Leistungsfall und liefert die Unterlagen, aus denen er die Berufsunfähigkeit beurteilt.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.