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Behörden

Erwerbsminderung

Gesetzlicher Begriff nach § 43 SGB VI: Maßstab ist nicht der erlernte Beruf, sondern das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Erwerbsminderung ist ein sozialrechtlicher Begriff und folgt einer anderen Logik als die private Berufsunfähigkeit. Geregelt ist sie in § 43 SGB VI. Entscheidend ist nicht, ob jemand seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben kann, sondern wie viele Stunden täglich er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts überhaupt noch arbeiten kann – gleich in welcher Tätigkeit.

Die Stundenschwellen

Das Gesetz arbeitet mit zwei Grenzen, gemessen an einem Fünf-Tage-Arbeitsrhythmus:

  • Wer täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert.
  • Wer täglich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
  • Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert.

Diese Schwellen beziehen sich auf das gesundheitlich zumutbare Leistungsvermögen, nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch vier Stunden arbeiten könnte, aber gar nicht arbeitet, wird nach dem medizinisch festgestellten Vermögen beurteilt.

Der allgemeine Arbeitsmarkt als Maßstab

Der Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der wesentliche Unterschied zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine Ärztin, die wegen eines Handtremors nicht mehr operieren kann, aber acht Stunden am Schreibtisch arbeiten könnte, ist im Sinne des § 43 SGB VI in aller Regel nicht erwerbsgemindert. Privat kann sie zugleich berufsunfähig sein, weil dort der zuletzt ausgeübte Beruf zählt.

Ausbildung, bisheriges Einkommen und beruflicher Status spielen bei der Erwerbsminderung grundsätzlich keine Rolle. Ein Berufsschutz besteht für die meisten Versicherten nicht; eine Sonderregelung für Personen, die vor 1961 geboren sind, gilt nur noch für einen kleinen Personenkreis.

Wie die Beurteilung abläuft

Grundlage ist ein sozialmedizinisches Gutachten. Der Rentenversicherungsträger wertet vorhandene Befunde aus, fordert Berichte behandelnder Ärzte an und beauftragt in der Regel eine eigene Begutachtung. Beurteilt wird ein Leistungsbild: Welche Tätigkeiten sind noch möglich, unter welchen Bedingungen, mit welchen Einschränkungen hinsichtlich Heben, Stehen, Konzentration, Publikumsverkehr oder Schichtarbeit.

Weil das Leistungsbild abstrakt formuliert ist, kommt es häufig zu Abweichungen zwischen dem subjektiven Empfinden der Betroffenen und der gutachterlichen Einschätzung. Ablehnungen sind nicht selten. Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich, anschließend die Klage vor dem Sozialgericht.

Ein Sonderfall ist die sogenannte Arbeitsmarktrente: Wer nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, aber tatsächlich keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen wie voll erwerbsgemindert behandelt werden. Die Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.

Verhältnis zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Beide Systeme laufen parallel und beeinflussen sich in der Praxis dennoch. Viele Versicherer fragen im Leistungsantrag, ob ein Rentenverfahren läuft, und bitten um Übersendung der Bescheide und Gutachten. Ein Bescheid über eine volle Erwerbsminderung ist ein starkes Indiz – wer nicht einmal drei Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben kann, wird seinen bisherigen Beruf erst recht nicht zu mehr als der Hälfte ausüben können.

Der Umkehrschluss gilt nicht. Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Maßstäbe unterscheiden sich, insbesondere bei qualifizierten Berufen mit spezifischen Anforderungen. Wer einen Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung erhält, sollte daraus daher keine Schlüsse für den privaten Vertrag ziehen.

Einige Bedingungswerke enthalten umgekehrt eine Klausel, nach der ein Bescheid über volle Erwerbsminderung als Nachweis der Berufsunfähigkeit akzeptiert wird. Solche Regelungen verkürzen das Verfahren erheblich, sind aber nicht Standard.

Begriffe sauber halten

Erwerbsminderung beschreibt den Zustand, die Erwerbsminderungsrente die daraus folgende Geldleistung. Berufsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne ist ein weitgehend historischer Begriff, der für jüngere Jahrgänge keine Rolle mehr spielt. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet den Begriff eigenständig und definiert ihn in den Bedingungen – deshalb ist bei Gesprächen mit Behörden, Ärzten und Versicherern die Frage angebracht, welcher Begriff gerade gemeint ist.

Häufige Fragen

Ist Erwerbsminderung dasselbe wie Berufsunfähigkeit?

Nein. Die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI misst das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Stunden pro Tag. Die private Berufsunfähigkeit stellt dagegen auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab und arbeitet mit einer Schwelle von in der Regel 50 Prozent.

Was passiert, wenn die Rentenversicherung ablehnt?

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden, anschließend ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Eine Ablehnung sagt nichts darüber aus, wie der private Versicherer entscheidet, weil dort ein anderer Maßstab gilt.

Zählt mein erlernter Beruf bei der Erwerbsminderung?

Für die meisten Versicherten nicht. Maßgeblich ist, ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem bestimmten Stundenumfang möglich ist. Einen Berufsschutz gibt es nur noch für einen sehr kleinen, vor 1961 geborenen Personenkreis.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.