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Vertrag

Beitragsbefreiung

Wegfall der Beitragszahlungspflicht ab Anerkennung der Berufsunfähigkeit, während der Vertrag mit vollem Schutz weiterläuft.

Wer berufsunfähig wird, verliert einen Großteil seines Einkommens. Müsste er den Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung weiterzahlen, würde die Rente um genau diesen Betrag geschmälert. Die Beitragsbefreiung löst das: Ab Anerkennung der Leistungspflicht entfällt die Zahlungspflicht, der Vertrag bleibt mit allen Rechten bestehen.

Ab wann sie greift

Die Befreiung setzt regelmäßig mit dem Zeitpunkt ein, ab dem die Berufsunfähigkeit anerkannt wird - bei rückwirkender Anerkennung also auch rückwirkend. Beiträge, die für diesen Zeitraum bereits gezahlt wurden, werden erstattet oder mit der Rentenzahlung verrechnet.

Während der laufenden Leistungsprüfung sind die Beiträge zunächst weiterzuzahlen. Das ist ein Punkt, der in der Praxis Probleme bereitet, weil die Prüfung mehrere Monate dauern kann und das Einkommen zu diesem Zeitpunkt oft bereits weggefallen ist. Einige Tarife sehen deshalb eine vorläufige Beitragsstundung während der Prüfung vor. Wer den Beitrag in dieser Phase nicht zahlt, riskiert die Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs - ausgerechnet dann, wenn der Schutz gebraucht wird. Eine Rücksprache mit dem Versicherer über Stundung ist deshalb üblich.

Was der fortbestehende Vertrag bedeutet

Der Vertrag erlischt nicht, er ruht auch nicht. Er läuft beitragsfrei weiter, und das hat Folgen über die reine Kostenersparnis hinaus. Endet die Berufsunfähigkeit - etwa weil sich der Gesundheitszustand bessert und die Nachprüfung zur Einstellung der Leistung führt -, lebt die Beitragspflicht wieder auf und der volle Schutz besteht fort. Es muss kein neuer Vertrag beantragt und keine Gesundheitsprüfung durchlaufen werden. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit, auch aus anderer Ursache, greift derselbe Vertrag.

Das unterscheidet die Beitragsbefreiung grundlegend von einer Beitragsfreistellung auf eigenen Wunsch, bei der die versicherte Leistung entsprechend reduziert wird, und von einer Kündigung, die den Schutz endgültig beendet.

Bedeutung bei Kombiprodukten

Besondere Tragweite hat die Beitragsbefreiung, wenn die Berufsunfähigkeitsabsicherung als Zusatzversicherung zu einem Hauptvertrag geführt wird - etwa zu einer Risikolebensversicherung, einer Rürup-Rente oder einer betrieblichen Altersversorgung.

In dieser Konstellation umfasst die Befreiung bei entsprechender Vereinbarung nicht nur den Beitragsanteil für den Berufsunfähigkeitsschutz, sondern den gesamten Beitrag einschließlich des Sparanteils. Der Versicherer zahlt die Beiträge für den Hauptvertrag praktisch weiter, sodass die Altersversorgung trotz Berufsunfähigkeit planmäßig aufgebaut wird. Wer mit 40 Jahren berufsunfähig wird und einen Vertrag mit Endalter 67 hat, erhält auf diesem Weg über mehr als zwei Jahrzehnte eine fortgeführte Altersvorsorge, ohne selbst einzuzahlen.

Deckt die Befreiung dagegen nur den Risikoanteil, stagniert die Altersversorgung ab dem Leistungsfall. Der Unterschied ist erheblich und ergibt sich allein aus der Vertragsgestaltung.

Grenzen und Fallstricke

Die Befreiung endet, wenn die Leistungspflicht endet - durch Nachprüfung, durch Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer oder mit Erreichen des Endalters. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag wieder fällig, sofern der Vertrag fortgeführt wird.

Bei einer vereinbarten Karenzzeit ist zu prüfen, ob die Beitragsbefreiung derselben Karenz unterliegt wie die Rentenzahlung oder ob sie bereits früher einsetzt. Die Bedingungen unterscheiden sich hier.

Beitragsdynamiken werden während der Befreiung in der Regel ausgesetzt, weil keine Beiträge fließen. Ob die versicherte Rente im Leistungsbezug weiter steigt, richtet sich nicht nach der Beitragsdynamik, sondern nach einer gesondert vereinbarten Leistungsdynamik.

Praktische Einordnung

In den meisten marktüblichen Tarifen ist die Beitragsbefreiung fester Bestandteil des Leistungsversprechens und kein gesondert zu wählender Baustein. Relevant bleiben drei Fragen bei der Vertragsprüfung: ab welchem Zeitpunkt sie greift, ob während der Leistungsprüfung eine Stundung vorgesehen ist, und - bei Kombiprodukten - ob sie den gesamten Beitrag oder nur den Risikoanteil erfasst.

Häufige Fragen

Muss ich während der Leistungsprüfung weiterzahlen?

In der Regel ja, bis die Berufsunfähigkeit anerkannt ist. Die Beiträge für den anerkannten Zeitraum werden anschließend erstattet oder verrechnet. Weil die Prüfung mehrere Monate dauern kann, sehen einige Tarife eine Stundung vor; eine Rücksprache mit dem Versicherer ist üblich, um eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu vermeiden.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn die Berufsunfähigkeit endet?

Der Vertrag besteht während der Befreiung mit vollem Schutz fort. Endet die Leistungspflicht nach einer Nachprüfung, lebt die Beitragspflicht wieder auf und der Vertrag läuft normal weiter. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist dafür nicht erforderlich.

Wird bei Kombiprodukten der gesamte Beitrag übernommen?

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Bei entsprechender Vereinbarung umfasst die Befreiung auch den Sparanteil des Hauptvertrages, sodass die Altersversorgung trotz Berufsunfähigkeit weiter aufgebaut wird. Deckt sie nur den Risikoanteil, stagniert der Vermögensaufbau ab dem Leistungsfall.

Diese Begriffe hängen damit zusammen

Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.