Leistungsfall
Arbeitsunfähigkeit
Vorübergehende, ärztlich bescheinigte Unfähigkeit, die aktuelle Tätigkeit auszuüben – rechtlich etwas anderes als Berufsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden im Alltag oft gleichgesetzt, sind aber zwei verschiedene Kategorien. Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer Erkrankung vorübergehend nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann. Der Zustand wird ärztlich festgestellt und bescheinigt, ist zeitlich begrenzt und typischerweise mit der Erwartung verbunden, dass die Arbeitsfähigkeit zurückkehrt.
Der entscheidende Unterschied
Berufsunfähigkeit setzt eine Prognose auf Dauer voraus und misst die Einschränkung an einer Schwelle von in der Regel 50 Prozent des zuletzt ausgeübten Berufs. Arbeitsunfähigkeit kennt keine Schwelle: Entweder jemand kann arbeiten oder nicht. Wer zu 60 Prozent noch arbeiten könnte, ist im Sinne der Krankschreibung trotzdem in der Regel vollständig arbeitsunfähig, wenn die Tätigkeit nicht teilbar ist.
Daraus folgt eine Konsequenz, die im Leistungsfall häufig zu Enttäuschungen führt: Eine Krankschreibung über viele Wochen belegt noch keine Berufsunfähigkeit. Umgekehrt kann jemand berufsunfähig sein, ohne aktuell krankgeschrieben zu sein – etwa nach einer Umschulung oder in einer stabilen, aber dauerhaft leistungsgeminderten Phase.
Wirtschaftlicher Ablauf bei längerer Erkrankung
Bei Angestellten folgt auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit üblicherweise die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, anschließend das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld ist zeitlich begrenzt; endet der Anspruch, spricht man von Aussteuerung. Für die Zeit danach kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III greifen, über die Arbeitslosengeld gezahlt wird, obwohl die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Selbstständige stehen ohne Krankentagegeldversicherung von Beginn an ohne laufendes Einkommen da.
Diese Lücke ist der Grund, warum die Verzahnung von Krankentagegeld, Berufsunfähigkeitsrente und gesetzlichen Leistungen in der Beratung eine Rolle spielt. Häufig vergehen zwischen dem Beginn der Erkrankung und einer abschließenden Entscheidung über den BU-Leistungsantrag mehrere Monate.
Die Arbeitsunfähigkeitsklausel
Einige Tarife enthalten eine AU-Klausel, die genau an dieser Stelle ansetzt. Sie sieht vor, dass die vereinbarte Rente bereits gezahlt wird, wenn eine ununterbrochene, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum besteht – häufig sechs Monate –, ohne dass die Berufsunfähigkeit schon abschließend festgestellt ist. Ausgestaltung und Dauer unterscheiden sich erheblich. Üblicherweise geregelt sind:
- die erforderliche Mindestdauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit
- die maximale Bezugsdauer der Leistung aus der Klausel
- die Frage, ob die Zahlungen bei späterer Ablehnung zurückgefordert werden
- ob die Klausel auch für Selbstständige und Hausfrauen beziehungsweise Hausmänner greift
Der letzte Punkt ist von Bedeutung, weil eine Krankschreibung ein arbeitsrechtliches Instrument ist und bei Selbstständigen nicht immer in derselben Form vorliegt.
Praktischer Nutzen und Grenzen
Der Wert der Klausel liegt in der Überbrückung. Der BU-Leistungsantrag verlangt Befunde, Arztberichte und eine Tätigkeitsbeschreibung; die Prüfung dauert. Läuft parallel bereits eine Zahlung aus der AU-Klausel, entschärft das die finanzielle Lage während der Klärung. Was die Klausel nicht leistet: Sie ersetzt die Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht. Nach Ablauf der vereinbarten Höchstdauer entscheidet sich, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt sind.
Zu beachten ist außerdem die lückenlose Dokumentation. Verlangt der Tarif eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, können Lücken zwischen zwei Bescheinigungen problematisch werden, auch wenn sie nur wenige Tage betragen. In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Ablage aller Bescheinigungen mit lückenlosen Zeiträumen.
Einordnung für die Vertragsprüfung
Die AU-Klausel ist ein Leistungsmerkmal unter mehreren und sollte nicht isoliert betrachtet werden. Ein Tarif ohne AU-Klausel, aber mit klar formulierten Verweisungsregelungen und einer kurzen Prognosefrist kann im Leistungsfall besser dastehen als einer, der allein mit der Klausel wirbt. Umgekehrt ist sie für Berufsgruppen mit langen Krankheitsverläufen und schwieriger Beweislage – etwa bei psychischen Erkrankungen – ein spürbarer Vorteil, weil sie die Zeit bis zur Anerkennung überbrückt.
Häufige Fragen
Bin ich berufsunfähig, wenn ich seit einem halben Jahr krankgeschrieben bin?
Nicht automatisch. Eine lange Krankschreibung ist ein Indiz, ersetzt aber weder die ärztliche Prognose noch die Prüfung des Tätigkeitsprofils. Enthält der Vertrag eine Arbeitsunfähigkeitsklausel, kann eine Zahlung dennoch schon vor der abschließenden Entscheidung anlaufen.
Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft?
Nach dem Ende des Krankengeldanspruchs spricht man von Aussteuerung. Für die Zeit danach kommt die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III in Betracht, über die Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, solange über eine Erwerbsminderung noch nicht entschieden ist.
Gilt die AU-Klausel auch für Selbstständige?
Das hängt vom Bedingungswerk ab. Weil die Krankschreibung ein arbeitsrechtlich geprägtes Instrument ist, regeln manche Tarife für Selbstständige abweichende Nachweise oder schließen sie aus. Ein Blick in die konkrete Klausel ist deshalb sinnvoll.
Diese Begriffe hängen damit zusammen
- Berufsunfähigkeit (50-Prozent-Regel)Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
- KrankengeldLeistung der gesetzlichen Krankenkasse bei längerer Arbeitsunfähigkeit, die nach der Entgeltfortzahlung einsetzt und zeitlich begrenzt ist.
- AussteuerungEnde des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer — ab diesem Tag zahlt die Krankenkasse nicht mehr.
- Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III)Regelung, nach der die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlt, obwohl die Leistungsfähigkeit eingeschränkt und die Rente noch nicht entschieden ist.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.