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BGHIV ZR 30/1610. Mai 2017

Falsche Gesundheitsangaben allein belegen keine Arglist

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Allein aus der objektiv unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen lässt sich eine arglistige Täuschung nicht herleiten. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht oder nur zu anderen Bedingungen angenommen hätte.

Sachverhalt

Der Kläger machte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Der beklagte Versicherer lehnte diese ab und löste sich in mehreren Schritten vom Vertrag: Zunächst erklärte er den Rücktritt und die Kündigung, später zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Grundlage dafür waren Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand und zu früheren ärztlichen Behandlungen im Antragsformular, die sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erwiesen. Der Versicherer schloss aus der objektiven Unrichtigkeit dieser Angaben ohne Weiteres auf ein arglistiges Verhalten des Klägers.

Diese Schlussfolgerung ist praktisch folgenreich, denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtet den Vertrag von Anfang an und ist an deutlich längere Fristen gebunden als der Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung. Streitig war deshalb, ob aus einer falschen Antwort auf die Arglist geschlossen werden kann oder ob der Versicherer weitere Umstände darlegen und beweisen muss.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof lehnte einen solchen Automatismus ab. Nach der Entscheidung rechtfertigt die bloße Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht.

In objektiver Hinsicht setzt die Arglist voraus, dass der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen erkennt, dass das Verschweigen der erfragten Umstände geeignet ist, die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen.

In subjektiver Hinsicht kommt hinzu, dass der Versicherungsnehmer erkennen und billigen muss, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis der wahren Sachlage gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Diese inneren Tatsachen muss der Versicherer darlegen und beweisen. Der Senat betonte damit, dass Arglist Vorsatz und ein bestimmtes Vorstellungsbild voraussetzt und sich nicht allein aus dem äußeren Befund einer unrichtigen Antwort ableiten lässt.

Was das praktisch bedeutet

Die Unterscheidung zwischen einer einfachen Anzeigepflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung entscheidet in der Praxis häufig über den Bestand des gesamten Vertrages, weil für die Arglistanfechtung deutlich längere Fristen gelten.

Für Betroffene bedeutet das: Erklärt ein Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, sollten sie prüfen lassen, ob er über die objektive Unrichtigkeit hinaus konkrete Umstände dargelegt hat, die auf das erforderliche Vorstellungsbild schließen lassen. Gründe für eine unrichtige Angabe können vielfältig sein, etwa Missverständnisse bei der Fragestellung, eine als belanglos empfundene Behandlung oder schlichtes Vergessen. Solche Umstände sollten früh und nachvollziehbar dargelegt werden.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.