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BGHIV ZR 19/1826. Juni 2019

Früheres Einkommen wird beim Verweisungsvergleich nicht hochgerechnet

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Beim Einkommensvergleich zwischen bisherigem Beruf und Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich das tatsächlich vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen maßgeblich. Eine Fortschreibung dieses Einkommens auf den Vergleichszeitpunkt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung findet regelmäßig nicht statt.

Sachverhalt

Der Kläger war als Dachdeckerhelfer tätig. Im Jahr 2008 erlitt er einen Bandscheibenvorfall, der ihm die körperlich schwere Arbeit auf dem Dach unmöglich machte. Sein Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit an und zahlte die vereinbarte Rente.

In der Folge ließ sich der Kläger zum Kaufmann umschulen und nahm eine entsprechende Tätigkeit auf. Der Versicherer sah darin eine geeignete Vergleichstätigkeit und stellte die Leistungen ein. Der Kläger hielt dem entgegen, dass er in dem neuen Beruf weniger verdiene als zuvor.

Streitig wurde daraufhin die Rechenmethode: Der Kläger meinte, das früher als Dachdeckerhelfer erzielte Einkommen müsse auf den Zeitpunkt des Vergleichs fortgeschrieben werden, also um die zwischenzeitlichen Tariferhöhungen und die allgemeine Lohnentwicklung in seiner alten Branche angehoben werden. Nur so lasse sich sinnvoll vergleichen, ob die neue Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung noch wahre. Der Versicherer wollte dagegen das historische Ist-Einkommen zugrunde legen. Die Frage war in der Instanzrechtsprechung seit Langem umstritten.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof entschied gegen eine generelle Fortschreibung. Maßgeblich ist danach das Einkommen, das der Versicherte tatsächlich erzielt hat, bevor er Berufsunfähigkeit geltend gemacht hat, nicht ein fiktiv hochgerechneter Betrag.

Der Senat begründete das mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie soll die Lebensumstände absichern, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit erreicht hatte. Eine Garantie für deren künftige Verbesserung enthält sie hingegen nicht. In der Entscheidung heißt es, die Berufsunfähigkeitsversicherung sichere "nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände" (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18).

Der Senat ließ allerdings eine Ausnahme zu: Bei besonders langen Zeiträumen zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Vergleichszeitpunkt kann eine Anpassung geboten sein, um die Vergleichbarkeit der Zahlen überhaupt herzustellen. Der Regelfall bleibt jedoch der Rückgriff auf das historische Ist-Einkommen.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung wirkt in beide Richtungen und ist vor allem für laufende Nachprüfungsverfahren relevant. Wer zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vergleichsweise wenig verdient hat, kann sich beim späteren Vergleich nicht auf die zwischenzeitliche Tarifentwicklung in seiner alten Branche stützen.

Für Betroffene heißt das praktisch: Die Einkommensunterlagen aus der Zeit unmittelbar vor der Erkrankung sind das zentrale Beweismittel und sollten vollständig aufbewahrt werden, einschließlich Sonderzahlungen, Zuschlägen und Überstundenvergütungen, die in das Vergleichseinkommen einfließen können. Liegt zwischen Leistungsfall und Verweisung ein sehr langer Zeitraum, kann es sich lohnen, die vom Senat offengelassene Ausnahme prüfen zu lassen.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.