Zum Inhalt springen
BGHIV ZR 124/1813. März 2019

Auch ohne Anerkenntnis braucht die Leistungseinstellung eine Änderungsmitteilung

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Der Versicherer kann den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit auch dann nur mit einer Änderungsmitteilung geltend machen, die den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügt, wenn er zuvor gar kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat.

Sachverhalt

Der Versicherte machte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Versicherer gab jedoch kein förmliches Anerkenntnis seiner Leistungspflicht ab. Im anschließenden Rechtsstreit stellte sich heraus, dass zunächst tatsächlich bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestanden hatte.

Der Versicherer berief sich darauf, dieser Zustand sei später wieder entfallen, und meinte, er könne dies im Prozess ohne Weiteres einwenden. Seine Überlegung: Die förmlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens, insbesondere die begründete Änderungsmitteilung, gelten nur dann, wenn zuvor ein Anerkenntnis abgegeben wurde. Wer nie anerkannt habe, sei an dieses Verfahren nicht gebunden.

Damit stand die Frage im Raum, ob ein Versicherer sich durch die schlichte Verweigerung eines Anerkenntnisses den Bindungen des Nachprüfungsverfahrens entziehen kann. Das Verfahren durchlief das Landgericht Verden und das Oberlandesgericht Celle, bevor es zum Bundesgerichtshof gelangte.

Praktisch ging es damit um die Reichweite eines Verfahrens, das den Versicherten vor einer voraussetzungslosen Leistungseinstellung schützen soll. Das Nachprüfungsverfahren verlangt vom Versicherer eine begründete Mitteilung und weist ihm die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit zu. Gilt es nur nach einem Anerkenntnis, hätte es der Versicherer in der Hand, diese Bindung durch bloßes Abwarten zu vermeiden.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Argumentation eine Absage. Nach der Entscheidung kann der Versicherer den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit auch ohne vorheriges Anerkenntnis nur durch eine Änderungsmitteilung geltend machen, die den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügt.

Das bedeutet konkret: Der Versicherer muss dem Versicherten nachvollziehbar darlegen, welche Umstände sich gegenüber dem Zeitraum, in dem Berufsunfähigkeit bestand, verändert haben und warum diese Veränderung die Leistungspflicht entfallen lässt. Ein bloßer Vergleich mit dem Zustand bei Antragstellung genügt nicht; erforderlich ist ein Vergleich der medizinischen und beruflichen Verhältnisse zu zwei Zeitpunkten.

Der Senat verhinderte damit eine Umgehung: Würde das Nachprüfungsverfahren nur nach einem Anerkenntnis gelten, hätte es der Versicherer in der Hand, sich seinen eigenen Bindungen durch bloßes Schweigen zu entziehen. Der Versicherte stünde dann schlechter da als derjenige, dessen Anspruch anerkannt wurde, obwohl in beiden Fällen Berufsunfähigkeit vorlag.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung schließt eine Lücke, die in der Praxis regelmäßig zulasten von Versicherten ausschlug. Sie ist vor allem dann relevant, wenn ein Versicherer den Leistungsantrag zunächst ablehnt und sich erst im Prozess, etwa nach einem gerichtlichen Gutachten, darauf zurückzieht, die Berufsunfähigkeit sei jedenfalls inzwischen wieder entfallen.

Betroffene sollten in einer solchen Konstellation prüfen lassen, ob der Versicherer eine ordnungsgemäß begründete Änderungsmitteilung erteilt hat und ob diese die Veränderung gegenüber dem Zustand bei Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret benennt. Fehlt es daran, kann der Einwand des Wegfalls der Berufsunfähigkeit nach dieser Rechtsprechung nicht ohne Weiteres durchdringen.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.