Selbstständige müssen zumutbare Umorganisation des Betriebs prüfen
Bundesgerichtshof
Kernaussage
Ein mitarbeitender Betriebsinhaber ist nicht schon deshalb berufsunfähig, weil er eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Er muss darlegen, dass ihm auch nach möglichen und zumutbaren Umorganisationen seines Betriebes, die keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen mit sich bringen, keine gesundheitlich verträgliche Betätigung im Betrieb verbleibt.
Sachverhalt
Der Rechtsstreit betraf einen selbstständigen Betriebsinhaber, der im eigenen Betrieb mitarbeitete und aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte. Er machte gegenüber seinem Versicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend.
Seine Argumentation stützte sich im Wesentlichen darauf, dass er die bislang von ihm verrichteten Arbeiten nicht mehr bewältigen könne. Der Versicherer hielt dem entgegen, dass ein Betriebsinhaber anders als ein Arbeitnehmer die Organisation seines Betriebes selbst in der Hand habe. Er könne Aufgaben umverteilen, Personal einsetzen, Arbeitsabläufe umstellen und sich auf diejenigen Tätigkeiten konzentrieren, die ihm gesundheitlich noch möglich seien.
Damit stand die grundsätzliche Frage zur Entscheidung, welche Anforderungen an den Vortrag eines selbstständigen Versicherten zu stellen sind und ob er eine Umgestaltung seines Betriebs hinnehmen muss, bevor Berufsunfähigkeit bejaht werden kann.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Selbstständiger nicht automatisch berufsunfähig ist, nur weil er eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Kann er gesundheitsbedingt eine früher ausgeübte Verrichtung nicht mehr erfüllen, dafür aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung wahrnehmen, übt er seinen Beruf weiterhin aus.
Der Betriebsinhaber muss deshalb darlegen, dass ihm auch nach möglichen und zumutbaren Umorganisationen seines Betriebes keine andere Betätigungsmöglichkeit verbleibt. Zugleich zog der Senat die Grenze der Zumutbarkeit: Eine Umorganisation ist nur zumutbar, wenn sie dem Versicherten keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen einträgt.
An den Sachvortrag stellte der Senat konkrete Anforderungen. Der Kläger muss eine nachvollziehbare Arbeitsbeschreibung liefern, aus der sich Art, Umfang, Häufigkeit und körperliche Anforderungen der einzelnen Tätigkeiten ergeben. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Umorganisation überhaupt in Betracht kommt und ob sie dem Betriebsinhaber zugemutet werden kann.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung prägt bis heute die Beurteilung von Leistungsfällen bei Selbstständigen und Freiberuflern und wird in späteren Urteilen fortlaufend herangezogen.
Für betroffene Betriebsinhaber heißt das praktisch: Die bloße Schilderung der gesundheitlichen Einschränkungen genügt nicht. Notwendig ist eine detaillierte Darstellung des gesamten betrieblichen Ablaufs, der eigenen Rolle darin, der Mitarbeiterstruktur und der wirtschaftlichen Kennzahlen. Nur so lässt sich belegen, dass eine Umorganisation entweder gar nicht möglich ist oder zu dauerhaften Einkommenseinbußen führen würde und deshalb unzumutbar bleibt. Es empfiehlt sich, diese Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen.
Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.