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BGHIV ZR 101/2023. Februar 2022

Kein rückwirkend befristetes Anerkenntnis für abgeschlossene Zeiträume

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Der Versicherer darf in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Eine Befristung ist nur für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zulässig.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine in der Regulierungspraxis verbreitete Gestaltung: Der Versicherer erkannte seine Leistungspflicht erst zu einem Zeitpunkt an, zu dem der Leistungszeitraum bereits abgelaufen war, und versah dieses Anerkenntnis zugleich mit einer Befristung, die sich ausschließlich auf die Vergangenheit bezog.

Wirtschaftlich führte das dazu, dass der Versicherer die rückständigen Renten nachzahlte, sich aber für die Zukunft von jeder weiteren Leistungspflicht löste, ohne das Nachprüfungsverfahren durchlaufen zu müssen. Das Nachprüfungsverfahren verlangt vom Versicherer eine begründete Änderungsmitteilung und legt ihm die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit auf.

Durch die rückwirkende Befristung wurde diese Lastenverteilung umgekehrt: Der Versicherte musste für die Zeit nach dem Fristende selbst darlegen und beweisen, dass er weiterhin berufsunfähig war. Streitig war, ob eine solche Gestaltung mit den gesetzlichen Vorgaben und dem Bedingungswerk vereinbar ist.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof erklärte die rückwirkende Befristung für unzulässig. Ein befristetes Anerkenntnis ist danach nur für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum möglich.

Der Senat stützte sich auf den gesetzlichen Rahmen des Paragrafen 173 VVG und auf den Zweck des Anerkenntnisses. Liegen die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers vor, bleibt dieser zu einem Anerkenntnis ohne zeitliche Beschränkung verpflichtet. Eine nachträglich in die Vergangenheit gelegte Befristung entzieht dem Versicherungsnehmer den Schutz, den das Nachprüfungsverfahren ihm bietet.

Die Rechtsfolge entspricht der Linie der Entscheidung IV ZR 235/18: Gibt der Versicherer ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis ab, gilt dieses als unbefristetes Anerkenntnis. Der Versicherer muss dann, wenn er die Leistungen einstellen will, im Nachprüfungsverfahren nachweisen, warum die Leistungspflicht entfallen ist. Der Senat wertete die Praxis ausdrücklich als unzulässige Umgehung des Bedingungswerks.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung ist praktisch besonders relevant, wenn ein Versicherer seine Leistungspflicht erst nach langer Prüfungsdauer oder im laufenden Rechtsstreit anerkennt.

Betroffene sollten in solchen Fällen prüfen lassen, ob sich die ausgesprochene Befristung ausschließlich auf bereits abgelaufene Zeiträume bezieht. Ist das der Fall, kommt nach dieser Rechtsprechung ein unbefristetes Anerkenntnis in Betracht, mit der Folge, dass die Leistungen ohne ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren nicht eingestellt werden können. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob der Versicherte für die Zukunft erneut alles beweisen muss oder ob der Versicherer den Wegfall der Berufsunfähigkeit belegen muss.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.